Voraussetzungen eine Aufhebung einzelner oder sämtlicher Entscheidungen im Scheidungsverfahren (Art. 122 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110]). Damit gewinnt er nicht nur keine Zeit, was für ihn prioritär ist, sondern er verliert Jahre und würde im für ihn nun denkbar ungünstigsten Fall wieder ein neues Scheidungsverfahren mit allen Stationen durchlaufen müssen. Eine ernsthafte Auseinandersetzung um diese Thematik wurde offenbar vorliegend zu keinem Zeitpunkt geführt. Wie bereits vorne in Erw.