In Fällen indessen, bei denen diese Gerichtszusammensetzung gleichsam zum Selbstzweck des Vorgehens erklärt wird, ohne dass dem Klienten ein Zusammenhang mit den materiell-rechtlichen Entscheidungen auf der Stufe erster Instanz oder ein Prozessvorteil für ihn auch nur plausibel gemacht wird, kann nicht mehr ernsthaft behauptet werden, in jedem einzelnen dieser Fälle sei dieselbe Vorgehensweise geboten und dem Klienten zu empfehlen. Was dem Zeugen C.________ bei Gutheissung seiner dereinstigen Beschwerde an den EGMR bestenfalls widerfahren kann, ist eine Feststellung einer Konventionsverletzung und allenfalls bei gegebenen