Zwar vergibt sich der Anwalt bzw. dessen Klient die Möglichkeit, auch in anderen Fällen die gleiche Rüge an den Gerichtshof zu erheben. In Fällen indessen, bei denen diese Gerichtszusammensetzung gleichsam zum Selbstzweck des Vorgehens erklärt wird, ohne dass dem Klienten ein Zusammenhang mit den materiell-rechtlichen Entscheidungen auf der Stufe erster Instanz oder ein Prozessvorteil für ihn auch nur plausibel gemacht wird, kann nicht mehr ernsthaft behauptet werden, in jedem einzelnen dieser Fälle sei dieselbe Vorgehensweise geboten und dem Klienten zu empfehlen.