Sein Vorgehen geisselt die von ihm als solche empfundene konventionswidrige Gerichtsorganisation des Kantons Bern. Diese Auffassung kann vertreten werden und es wäre auch nicht angebracht, einen Anwalt wegen dieser Auffassung zu disziplinieren (Erw. 32). Die dahinterstehende Frage kann dem EGMR indessen auch in einem Pilotfall unterbreitet werden. Zwar vergibt sich der Anwalt bzw. dessen Klient die Möglichkeit, auch in anderen Fällen die gleiche Rüge an den Gerichtshof zu erheben.