39. Wie vorne dargelegt, führt indessen nicht jede Verletzung von Berufspflichten bereits zur Disziplinierung. Dies gilt auch für die Verletzung der Aufklärungspflicht, die grundsätzlich disziplinarrechtlich geschützt ist (FELLMANN, in FELLMANN/ZINDEL a.a.O., Art. 12 N 29). Da es, wie bereits dargelegt, im Verhältnis zwischen Anwalt und Klient bei Art. 12 lit. a BGFA nicht darum gehen kann, die Qualität der Mandatsführung an sich zu regeln, darf nicht jede Verletzung zivilrechtlicher Pflichten unbesehen bereits zu berufsrechtlichen Sanktionen führen.