38. Die Anwaltsaufsichtsbehörde kommt daher zusammenfassend zum Schluss, dass der Disziplinarbeklagte dem Klienten in dessen Scheidungssache dieses Vorgehen vorgeschlagen hatte, ohne ihn hinreichend und entsprechend seiner Berufspflichten über die fehlende Zweckmässigkeit und die fehlenden Erfolgsaussichten aufzuklären oder ihn gar von solchen Massnahmen abzuhalten, was alleine bereits deshalb für ihn nicht zur Diskussion stand, weil der Vorschlag des Vorgehens ja vom Anwalt selber kam. Damit hat der Disziplinarbeklagte eine Berufspflichtverletzung begangen.