Dazu kommt, dass vom Anwalt gefordert werden muss, den Klienten dahingehend aufzuklären, dass jedenfalls innerschweizerisch solche Ablehnungsbegehren bis anhin nie Erfolg hatten, so dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch für den konkreten Klienten (i.c. C.________) mit einem Verlustgang zu rechnen ist. Mit anderen Worten müsste der Anwalt die vom Klienten an ein solches Vorgehen geknüpften, wenn auch vagen Hoffnungen (vgl. Erw. 35) bereits im Ansatz zunichte machen.