Ginge es im Einzelfall darum, einen gegebenenfalls missliebigen, beispielsweise als voreingenommen erlebten Richter abzulehnen, um das Verfahren beförderlichst mit einem neuen, unbefassten weiterführen zu können, lässt sich durchaus ein Klienteninteresse an einem Ablehnungsgesuch begründen. Geht es indessen darum, stereotyp jedwelchen gesetzlichen Spruchkörper auf verschiedenen Instanzen abzulehnen, obwohl diese Richter und Richterinnen in der Sache des Klienten selber überhaupt noch nie verhandelt oder geurteilt haben, bedürfte es für die Geltendmachung eines Klienteninteresses an diesem Vorgehen doch einer eigenständigen Begründung.