Auffallend ist nämlich, dass der Disziplinarbeklagte (auch) im vorliegenden Verfahren nirgends darlegt, welche Vorteile der Klient für sich aus dieser Masse von Ablehnungsgesuchen ziehen könnte. Ginge es im Einzelfall darum, einen gegebenenfalls missliebigen, beispielsweise als voreingenommen erlebten Richter abzulehnen, um das Verfahren beförderlichst mit einem neuen, unbefassten weiterführen zu können, lässt sich durchaus ein Klienteninteresse an einem Ablehnungsgesuch begründen.