Im vorliegenden Fall ist offensichtlich, dass das an einen Kreuzzug mahnende Vorgehen des Disziplinarbeklagten in zahlreichen Fällen hier von einem verunsicherten und verärgerten Klienten gleichsam als Heilmittel genehmigt wurde, ohne hinreichende Aufklärung dahingehend, dass damit in der Scheidungssache selber nichts gewonnen wird. Auffallend ist nämlich, dass der Disziplinarbeklagte (auch) im vorliegenden Verfahren nirgends darlegt, welche Vorteile der Klient für sich aus dieser Masse von Ablehnungsgesuchen ziehen könnte.