13 hen nicht nur nicht zu empfehlen, sondern ihn davon abzuhalten. Im vorliegenden Fall ist offensichtlich, dass das an einen Kreuzzug mahnende Vorgehen des Disziplinarbeklagten in zahlreichen Fällen hier von einem verunsicherten und verärgerten Klienten gleichsam als Heilmittel genehmigt wurde, ohne hinreichende Aufklärung dahingehend, dass damit in der Scheidungssache selber nichts gewonnen wird.