Hätte ein Klient wie der Zeuge C.________ einen anderen Anwalt in gleicher Ausgangslage in jenem Scheidungsverfahren aufgefordert, missliebige Entscheidungen des zuständigen Gerichtspräsidenten mittels verschiedenen Ausstandsgesuchen auf allen Ebenen anzugehen, wäre dieser Anwalt gefordert gewesen, dem Klienten die Unzweckmässigkeit dieses Vorgehens, die Aussichtslosigkeit oder doch mindestens die hohen Risiken eines Verlustganges vor Augen zu führen und ihm ein solches Vorge-