37. Von einem die Interessewahrung des Auftraggebers absolut in den Vordergrund rückenden Anwalt wird erwartet, dem Klienten die Zweckmässigkeit oder eben Unzweckmässigkeit von Rechtsvorkehrungen vor Augen zu führen. Die Anwaltsaufsichtsbehörde gewinnt aus den Äusserungen des Zeugen den Eindruck, dass eine echte Aufklärung und Diskussion zwischen Anwalt und Mandant über das zweckmässige Vorgehen im Falle des fehlenden Einverständnisses mit richterlichen Massnahmen im und um den Ehescheidungsprozess nicht geführt wurde. Ginge es, wie der Zeuge sich äussert, um fehlerhafte Sachentscheidungen, wären Rechtsmittel zu ergreifen gewesen.