Bei aller Kritik am Vorgehen selber ärgerte ihn aber offensichtlich, wie in der Einvernahme zum Ausdruck kam, die getroffene materiell-rechtliche Massnahme (z.B. betreffend Hausverkauf oder Skikleider). In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass der Zeuge gegen den Summarentscheid betreffend Grundbuchsperre kein Rechtsmittel eingereicht hat, ebenso wenig gegen die Entscheide betreffend Herausgabe von Kleidern und Ausrüstungsgegenständen, indessen gegen den Entscheid über die Schuldneranweisung (vorne Ziff. 25.c). In diesem Rechtsmittelverfahren wurde wiederum pauschal der Spruchkörper der oberen Instanzen abgelehnt.