12 vor dem Hintergrund, dass seine Ehefrau mit einem Kind schwanger wurde, das nicht von ihm stammt, was vor Durchführung der Hauptverhandlung in der Ehescheidungssache gar einen Anfechtungsprozess notwendig machte. Der Zeuge leidet unter der langen Prozessdauer. Nachvollziehbar ist, dass er sich mit Superprovisorien und vorsorglichen Massnahmen in der ersten Phase der Auseinandersetzung nicht ohne Weiteres einverstanden erklären konnte, insbesondere mit dem Umstand, vor Erlass superprovisorischer Verfügungen nicht angehört zu werden.