Entspringt der Vorschlag der Ergreifung dieses Rechtsmittels indessen der Idee des Anwalts selber, wäre mit anderen Worten der Klient von sich aus gar nicht auf diese Idee gekommen, ist umso mehr zu erwarten, dass der Anwalt bei seinem Vorschlag die Interessewahrung des Klienten als alleinige Richtschnur kennt und eigene Interessen völlig hinten anstellt. Damit ist im Weiteren zu prüfen, ob die Vorgehensweise des Disziplinarbeklagten im disziplinarisch zur Beurteilung anstehenden Fall derart unzweckmässig, rechtsmissbräuchlich, offensichtlich aussichtslos oder querulatorisch war,