11 sichtslos erscheint, hat der Auftraggeber im Rahmen der vertraglichen Beziehungen aufzuklären und gegebenenfalls abzumahnen. Entspringt der Vorschlag der Ergreifung dieses Rechtsmittels indessen der Idee des Anwalts selber, wäre mit anderen Worten der Klient von sich aus gar nicht auf diese Idee gekommen, ist umso mehr zu erwarten, dass der Anwalt bei seinem Vorschlag die Interessewahrung des Klienten als alleinige Richtschnur kennt und eigene Interessen völlig hinten anstellt.