34. Nach Ansicht der Anwaltsaufsichtsbehörde ist es indessen nicht alleine damit getan, den Klienten im Zusammenhang mit unzweckmässigen Rechtsvorkehren gleichsam abzuholen und solche von ihm genehmigen zu lassen. Gerade der Wis- sens- und Erfahrungsvorsprung als Fachmann erheischt vom Anwalt, eigene Vorschläge zum weiteren Vorgehen in einem Mandatsverhältnis noch kritischer zu hinterfragen als Anordnungen des Auftraggebers selber, die er nach dem oben Gesagten gegebenenfalls geradezu abzumahnen hat.