12 N 31). Im vorliegenden Fall geht es indessen nicht um unzweckmässige Weisungen des Auftraggebers, sondern es geht um die Frage, ob das Einverständnis des Auftraggebers in (allenfalls) unzweckmässige Vorgehensweisen des Anwaltes solche gleichsam sanktioniere oder nicht. In diesem Zusammenhang macht der Disziplinarbeklagte ja gerade geltend, er habe seinen Klienten C.________ vollumfänglich über die Risiken und den beschwerlichen Gang des Verfahrens aufgeklärt, und dieser sei damit auch ausdrücklich einverstanden gewesen, was dieser als Zeuge auch bestätigt hat.