Vom Anwalt wird auch gefordert, sich kritisch mit den Anordnungen seines Auftraggebers auseinanderzusetzen und namentlich zu unzweckmässigen Weisungen Stellung zu nehmen. Hierhin trifft ihn gar eine Abmahnungspflicht (vgl. hiezu zusammenfassend FELLMANN, Anwaltsrecht, § 4 N 1302 f). Der Anwalt ist nicht zur unbedingten Interessewahrung des Klienten verpflichtet, er ist nicht das willenlose Werkzeug des Klienten. Nach Fellmann ist er objektiv urteilender Helfer des Klienten (FELLMANN in FELLMANN/ZINDEL, a.a.O., Art. 12 N 31).