Vertragsinhalt bilden auch mannigfache Aufklärungspflichten. Die Aufklärungspflicht des Beauftragten ist Ausfluss einer allgemeinen Treuepflicht (BK, FELLMANN, Der einfache Auftrag, Art. 398, N 146). Im Rahmen dieser Aufklärungspflicht hat der Anwalt etwa seinen Klienten nicht leichtfertig oder mutwillig zu einem Prozess zu verleiten, sondern ihn über alle Risiken aufzuklären. Vom Anwalt wird auch gefordert, sich kritisch mit den Anordnungen seines Auftraggebers auseinanderzusetzen und namentlich zu unzweckmässigen Weisungen Stellung zu nehmen.