33. Ausfluss der vertraglichen Verpflichtungen des Anwaltes gegenüber dem Klienten ist der Umstand, dass der Anwalt sich der Wahrung fremder Interessen verschreibt und sich bei allfälligen Interessenkollisionen denjenigen des Auftraggebers unterzuordnen hat (FELLMANN, Anwaltsrecht, § 4 N 1208). Die Treuepflicht im Verhältnis Anwalt/Klient gebietet, alles zu tun, was den Interessen des Klienten förderlich ist, und alles zu unterlassen, was ihnen schadet (FELLMANN, a.a,O. N 1209 mit weiteren Hinweisen). Vertragsinhalt bilden auch mannigfache Aufklärungspflichten.