Handelt es sich um eine echte und gewissenhafte Vertretung von Parteiinteressen, wie sie dem Anwalt geradezu auferlegt ist, ist die Praxis bekanntlich bereit, ihm bei der Ausübung seiner Mittel eine gewisse Grosszügigkeit zu gewähren. So gehört Kritik an der Justiz nicht nur zu den Rechten, sondern mitunter auch unter die Pflichten des Anwalts, allerdings stets auf dem Boden der Sachlichkeit (FELLMANN, in FELLMANN/ZINDEL. a.a.O., Art. 12 N 39).