32. Der Umstand, dass diese Beurteilungen durch höhere Gerichtsbehörden, ja gar das Bundesgericht, vorgenommen wurden, ändert nichts daran, dass einzig die dafür zuständige Anwaltsaufsichtsbehörde dazu berufen ist, verbindlich zur Frage Stellung zu nehmen, ob eine Berufspflichtverletzung vorliegt, die disziplinarrechtlich zu ahnden ist. Mit anderen Worten hat die Anwaltsaufsichtsbehörde selbständig zu prüfen, ob Art. 12 lit. a BGFA verletzt worden ist. Im Fokus dieser Prüfung steht denn auch die vertragliche Verpflichtung des Anwalts gegenüber seinem Klienten.