Dieser Kostenschluss geht auf Erwägung 3, 2. Absatz zurück, in der das Bundesgericht festhält, der durch den Disziplinarbeklagten vertretene Mandant habe an der ausschliesslich auf die Frage der Gerichtsbesetzung in sämtlichen Instanzen beschränkten Beschwerde offensichtlich kein eigenes Interesse. Der Disziplinarbeklagte benutze einmal mehr einen Mandanten für eigene Zwecke im Zusammenhang mit seiner privaten Kampagne i.S. Gerichtsbesetzung.