In die ähnliche Richtung geht der Entscheid 6D_56/2018 der 2. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes vom 18. Juli 2018, wenn im Zusammenhang mit der Kostenverlegung ausgeführt wird (Erwägung 6), dass die querulatorische und rechtsmissbräuchliche Beschwerdeführung nicht dem Mandanten, sondern dem vertretenden Rechtsanwalt anzulasten ist. Dieser Kostenschluss geht auf Erwägung 3, 2. Absatz zurück, in der das Bundesgericht festhält, der durch den Disziplinarbeklagten vertretene Mandant habe an der ausschliesslich auf die Frage der Gerichtsbesetzung in sämtlichen Instanzen beschränkten Beschwerde offensichtlich kein eigenes Interesse.