31. Kern des seitens der Anzeigerin gegenüber dem Disziplinarbeklagten erhobenen Vorwurfes ist die Frage, ob vor dem Hintergrund der von der Anzeigerin als querulatorisch, rechtsmissbräuchlich und offensichtlich aussichtslos erscheinenden Eingabe im Zusammenhang mit Ausstand und Gerichtsbesetzung das Vorgehen des Disziplinarbeklagten als nicht im Interesse der vertretenen Parteien gesehen werden könne. Dadurch handle der Disziplinarbeklagte nicht im Einklang mit der Rechtsordnung sorgfältig und gewissenhaft. Angesprochen ist damit Art. 12 lit. a BGFA, die sogenannte Generalklausel.