Diese Auffassung hat auch der Einzelrichter des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern im Entscheid 100.2018.455U vom 3. April 2019, Erwägung 2.1, einlässlich begründet vertreten. Im Zusammenhang mit den übrigen pauschalen Rügen des Disziplinarbeklagten, das vorliegende Verfahren bzw. bereits dessen Einleitung verstosse mehrfach gegen die EMRK, sind diese Rügen zurückzuweisen. Sie sind zu pauschal gehalten, als daraus substantiiert entnommen werden könnte, inwiefern genau dieses Verfahren bzw. dessen Einleitung die fraglichen Bestimmungen der EMRK konkret verletzen könnten.