28. Soweit der Disziplinarbeklagte mehrfach geltend macht bzw. rügt, auf das Verfahren vor der Anwaltsaufsichtsbehörde sei Art. 6 EMRK anwendbar, wird auf Erwägung 11 des Entscheides der Anwaltsaufsichtsbehörde AA 18 36 vom 18. November 2018 in Sachen Ausstand verwiesen, wonach es sich bei der Anwaltsaufsichtsbehörde nach konstanter Praxis um eine nichtgerichtliche Behörde handelt, weshalb Art. 6 EMRK nicht Anwendung findet. Diese Auffassung hat auch der Einzelrichter des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern im Entscheid 100.2018.455U vom 3. April 2019, Erwägung 2.1, einlässlich begründet vertreten.