Auch in dieser Berufung wurde der Spruchkörper der Zivilabteilung des Obergerichts abgelehnt. Mit Entscheid vom 13. August 2018 der 1. Zivilkammer wurde die Berufung durch das Obergericht abgewiesen, wobei auf das Ausstandsgesuch nicht eingetreten wurde (ZK 18 202). In seiner Beschwerde an das Bundesgericht, die am 24. September 2018 eingereicht wurde, verlangte der Beschwerdeführer die Aufhebung und Abänderung des Entscheides betreffend Schuldneranweisung und lehnte (erneut) den Spruchkörper der II. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts und insbesondere H.________ ab.