Vor diesem Hintergrund wurden die Gerichtskosten nicht dem Mandanten, sondern dem vertretenden Rechtsanwalt auferlegt. In materieller Hinsicht wurde erwogen, der vom Disziplinarbeklagten vertretene Mandant habe an der ausschliesslich auf der Frage der Gerichtsbesetzung in sämtlichen Instanzen beschränkten Beschwerde offensichtlich kein eigenes Interesse. Darauf wird im Zusammenhang mit der zu prüfenden Berufspflichtverletzung zurückzukommen sein.