b. Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde gegen den oberinstanzlichen Entscheid mit Entscheid vom 18. Juli 2018 der zuständigen Einzelrichterin nicht ein und auferlegte die Gerichtskosten von CHF 2‘000.00 dem Disziplinarbeklagten persönlich (6D_56/2018). Die Beschwerde wurde als querulatorisch und rechtsmissbräuchlich, als teils offensichtlich unzulässig und teils offensichtlich nicht hinreichend begründet bezeichnet, weshalb auf sie nicht eingetreten wurde. Vor diesem Hintergrund wurden die Gerichtskosten nicht dem Mandanten, sondern dem vertretenden Rechtsanwalt auferlegt.