7 kosten verlangt. Hinsichtlich des obergerichtlichen Verfahrens wurde die Besetzung des Spruchkörpers gerügt. Die Anzeigerin vereinigte diese Beschwerden und wies sie, soweit nicht gegenstandslos geworden (ZK 18 17) ab, wobei auf den prozessualen Antrag mit Ablehnung des Spruchkörpers in der oberen Instanz nicht eingetreten wurde. Die Gerichtskosten wurden dem Disziplinarbeklagten persönlich auferlegt. Dieser Entscheid gab Anlass für die zu behandelnde Anzeige vom 9. Februar 2018.