c. Am 5. März 2018 verlangte die Ehefrau eine zweite Einigungsverhandlung, wogegen der Ehemann am 29. März 2018 eine solche ablehnte, so dass die Ehefrau als klagende Partei zur Einreichung der Klage aufgefordert wurde. Die Klagebegründung wurde am 21. Juni 2018 eingereicht, die Klageantwort nach einigen Fristerstreckungen am 1. Oktober 2018. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2018 wurde zur Hauptverhandlung vorgeladen und die Hauptverhandlung fand am 7. Februar 2019 im Anschluss an das Anfechtungsverfahren betreffend Vaterschaft eines zwischenzeitlich geborenen Sohnes der Klägerin statt.