b. Im Rahmen des Scheidungsklageverfahrens CIV 17 4348 wurde alsdann zur Einigungsverhandlung vorgeladen, die am 27. Februar 2018 vor Gerichtspräsident D.________ stattfand. Da keine Einigung gefunden werden konnte, wurde die Verhandlung abgebrochen und den Parteien Frist gesetzt zur Klärung, ob eine zweite Einigungsverhandlung oder das Einreichen der Rechtsschriften gewünscht werde.