a. Mit Scheidungsklage vom 11. Juli 2017 forderte die Ehefrau von C.________, G.________, die Scheidung gestützt auf Art. 114 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) und die Regelung der Nebenfolgen. Da seit 1. Mai 2017 bereits ein Ehescheidungsverfahren mit umfassender Einigung hängig war, wurde dieses Klageverfahren sistiert. Die Ehefrau zog indessen die Zustimmung zur eingereichten Gesamtkonvention zurück, worauf mit Verfügung vom 27. Juli 2017 im Verfahren CIV 17 2765 das gemeinsame Scheidungsbegehren abgewiesen wurde.