23. Nach durchgeführter Einvernahme des Zeugen C.________ bestätigte der Disziplinarbeklagte am 25. Februar 2019 seine bisherigen Ausführungen und Rügen, an denen sich durch die Einvernahme nichts geändert habe. Aus der Eingabe vom 4. März 2019 schliesslich ergibt sich nichts Neues (vgl. vorne Ziff. I.10). 6 IV. Sachverhalt 24. Den Akten des Ehescheidungsverfahrens CIV 17 4348 des Regionalgerichtes Bern-Mittelland ist zusammengefasst Folgendes zu entnehmen: