Gestützt auf Art. 6 Abs. 1 EMRK wurde auch um Durchführung einer mündlichen Verhandlung ersucht, an welcher bei der Gelegenheit auch gleich die beiden Zeugen befragt werden könnten (pag. 141 ff.). 22. In seiner Eingabe vom 22. Oktober 2018 monierte der Disziplinarbeklagte nochmals einen Verstoss gegen Art. 6 EMRK, da es sich nicht um ein kontradiktorisches Verfahren handle. Gleichzeitig wurde das Ausstandsgesuch hinsichtlich des Referenten gestellt und schliesslich abgewiesen (vgl. vorne Ziff. I.8).