Hierauf sei eine Änderung des Organisationsreglementes erfolgt. Das zeige, dass er weder falsch beraten bzw. wissentlich unrichtig gehandelt noch gegen die Klienteninteressen verstossen habe. Diese beiden Klienten seien daher als Zeugen zu befragen. Weiter rügte der Disziplinarbeklagte einen Verstoss gegen Art. 6 EMRK i.V.m. Art. 18 EMRK durch dieses Verfahren. Mit der Eröffnung des Disziplinarverfahrens sei entgegen der herkömmlichen Praxis Art. 6 EMRK bereits anwendbar. Das hier durchgeführte Verfahren vereitle das Recht auf Zugang zu einem Gericht. Gestützt auf Art.