Das sei nachzuholen. Die Anwaltsaufsicht habe erst dann einzuschreiten, wenn eine geradezu unverantwortliche Berufsausübung vorliege, der mit den zivilrechtlichen Folgen alleine nicht ausreichend Rechnung getragen wird. Gestützt auf zwischenzeitlich ergangene Urteile des Bundesgerichtes 6B_63/2018 und 6B_1458/2017 vom 21. Juni 2018 ergebe sich, dass die von ihm gerügte Gerichtsorganisation im Kanton Bern allenfalls als Übergangslösung dienen könne. Hierauf sei eine Änderung des Organisationsreglementes erfolgt.