21. Nach Eröffnung des Disziplinarverfahrens nahm der Disziplinarbeklagte am 21. September 2018 nochmals ausführlich Stellung. Er rügte vorab, eine Entscheidung in diesem Verfahren stehe bereits fest. Er rügte weiter einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK allein oder i.V.m. Art. 14 EMRK; ebenso rügte er einen Verstoss gegen Art. 8 EMRK allein oder i.V.m. Art. 18 EMRK. Das Disziplinarverfahren habe einzig den Zweck, seine Person zur Beendigung der Berufsausübung zu zwingen. In der Sache selber erklärte er, es liege keine Verletzung von Berufsregeln vor. Bis heute seien auch keine Klienten hierzu befragt worden. Das sei nachzuholen.