20. Am 14. Juni 2018 hielt der Disziplinarbeklagte zusammenfassend fest, Teile der bernischen Justiz unternähmen «Zersetzungsmassnahmen» gegen seine Person. Die Schweizerische Justiz insgesamt behindere ihn in massivster Weise bei der Berufsausübung. Dagegen wehre er sich u.a. mittels einer Petition, die er gegenüber dem Europaparlament und auch dem Deutschen Bundestag erhoben habe. Die Disziplinaranzeige belege zusammen mit der Pressekampagne die unzulässige politische Motivation im Sinne von Art. 18 EMRK; die Disziplinaranzeige versuchte, seine Person als Menschenrechtsaktivist mundtot zu machen und zu bestrafen (pag. 105 ff.).