18. Am 7. März 2018 liess der Disziplinarbeklagte wissen, sein Klient habe ihn mit einer Beschwerde an das Bundesgericht gegen den Entscheid ZK 18 17 / ZK 18 18 / ZK 18 19 / ZK 18 20 beauftragt, die vorliegend betroffene Anzeige sei nachweislich haltlos und geradezu dreist (pag. 78). 19. In der Eingabe vom 3. April 2018 (vgl. vorne Ziff. I.4) beantragt der Disziplinarbeklagte, kein Disziplinarverfahren zu eröffnen. Er teilt weiter mit, er habe gegen die