17. Der Eingabe vom 15. Februar 2018 (pag. 67 ff.) ist namentlich zu entnehmen, der Disziplinarbeklagte habe seinen Klienten C.________ über das «Prozessrisiko» (sc. im Zusammenhang mit den Ausstandsgesuchen und diesbezüglichen Beschwerden) informiert, und dieser wünsche gleichwohl eine Klärung der sich stellenden Frage der gesetzlichen Grundlage im Sinne von Art. 6 EMRK. Das Vorgehen der Anzeigerin (Einreichung der vorliegenden Anzeige) verstosse gegen Art. 34 Abs. 2 EMRK; hierzu reiche bereits die Androhung von Disziplinarverfahren aus. Die Anzeigerin versuche etwas zu konstruieren.