15. Zu prüfen wird sein, ob der Disziplinarbeklagte das Gebot der sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung gemäss Art. 12 lit. a BGFA (Generalklausel) verletzt hat, wobei Pflichten gegenüber dem Klienten im Vordergrund stehen, namentlich die Frage der gewissenhaften Interessewahrung. Disziplinarbeklagter