Deshalb wurden die Verfahrenskosten dem Disziplinarbeklagten persönlich auferlegt. Die Anzeigerin teilte dem Disziplinarbeklagten schliesslich bereits am 19. Oktober 2017 mit, dass Eingaben wie ein weiteres Ablehnungsgesuch vom 13. Oktober 2017, die die Zusammensetzung des Spruchkörpers zum Gegenstand haben, sowohl querulatorisch als auch rechtsmissbräuchlich erscheinen und nicht weiter behandelt werden. Die Anzeigerin handelte ebenso in einem Beschwerdefall ZK 18 65 (Schreiben vom 12. Februar 2018 an die Anwaltsaufsichtsbehörde, pag. 41; Schreiben an den Disziplinarbeklagten vom 12. Februar 2018, pag. 63).