14. Im besagten Entscheid vom 8. Februar 2018 (ZK 18 17 / ZK 18 18 / ZK 18 19 / ZK 18 20) hielt die Anzeigerin unter anderem fest (Erwägung 28 ff.), die Zivilabteilung des Obergerichts des Kantons Bern habe in der Vergangenheit bereits mehrfach Ausstandsbegehren von Beschwerdeführenden, welche durch den Disziplinarbeklagten vertreten wurden, abgewiesen, und die dagegen erhobenen Beschwerden seien vom Bundesgericht ausnahmslos abgewiesen worden, soweit überhaupt darauf eingetreten worden sei.