konventionswidrig sei. Nichts desto trotz überhäufe der Disziplinarbeklagte das Obergericht weiterhin mit nahezu identisch begründeten Ausstandsbegehren, so auch in besagten Verfahren ZK 18 17 / ZK 18 18 / ZK 18 19 / ZK 18 20. Die Anzeigerin hege den Verdacht, dass der Disziplinarbeklagte seinen Beruf nicht im Einklang mit der Rechtsordnung sorgfältig und gewissenhaft ausübe und dadurch die Berufsregeln verletzte.