9. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2018 setzte der Präsident der Anwaltsaufsichtsbehörde Termine zur Befragung der beiden Zeugen C.________ und E.________ fest. Am 18. Januar 2019 reichte der Disziplinarbeklagte namens seines Klienten (und vorgeladenen Zeugen) E.________ ein Flugticket für den Zeitraum vom 19. Januar 2019 bis und mit 16. März 2019 ein mit dem Ersuchen, für die geplante Einvernahme einen Ersatztermin festzusetzen. Mit Verfügung vom 28. Januar 2019, im Anschluss an die Einvernahme des Zeugen C.________, wurde – da von der Zeugenbefragung keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten waren – auf die Einvernahme von E._____