8. Mit Verfügung vom 5. November 2018 (pag. 177) wurde bezüglich Ausstand ein schriftlicher Entscheid in Aussicht gestellt, und es wurden gleichentags die Akten des Strafverfahrens Anzeiger / F.________ i.S. Nichtanhandnahme bei der Beschwerdekammer des Obergerichts ediert. Am 11. November 2018 machte der Disziplinarbeklagte von seinem Replikrecht Gebrauch. Mit Entscheid vom 16. November 2018 wies die Anwaltsaufsichtsbehörde das Ausstandsgesuch ab.